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05 Dezember 2019

Tornike K.- Politischer Mord?

Die unten verlinkte Presseerklärung zeugt vom Umfang des Ermittlungsaufwands.

Wenn wir vom Rechtsstaat Schnellschüsse fordern, schaden wir der Rechtsstaatlichkeit.

Zum etwaigen Motiv des Mordes schweigt sich die Presseerklärung ausdrücklich aus (siehe letzter Absatz).
Ohne halbwegs nachvollziehbare Spekulation hinsichtlich der etwaigen Motive tue ich mich mit der gesamten Pressemitteilung schwer. Wie bei Skripal usw. - Das stört mich in Beurteilung solcher Morde erheblich, so leicht es fällt, Morde zu verurteilen.

Sollte als hinreichend erwiesen angesehen sein, dass staatliche Institutionen der Russ.Föderation hinter dem Mord stecken, so wäre zu wünschen, den Fall vor dem Internationalen Gerichtshof anhängig zu machen und im Weltsicherheitsrat. - Aus Prinzip, unabhängig von Erfolgsaussichten - und nicht nur gegenüber unliebsamen Staaten.

Und wieder genügt es nicht, wenn der Kreml die Einzelfälle dementiert, denn so entsteht mir der Eindruck, dass an einer Praxis festgehalten wird, Abtrünnigen mit Ermordung zu drohen.
Es wäre wichtig, von Russland und jedem Staat zu fordern, sich von derlei Praxis öffentlich erklärt zu verabschieden.

Die Ausweisung von Teilen des diplomatischen Personals ist angebracht, wenn deren Anwesenheit nüscht bringt oder sich gar verbrecherischem Mittuns verdächtig macht. Für bloß diplomatische Konsequenzen darf Verdacht genügen.
Oder wenn, wie das AA die Ausweisung begründet, Russland wegen fehlender Zusammenarbeit getadelt werden müsste. - Ich hoffe, mich diesbezüglich auf das AA und den Generalbundesanwalt verlassen zu können.

Ein Abbruch diplomatischer Beziehungen, wie es nun wieder vieler Leut' Wunsch ist, halte ich für Irrsinn, denn wer sich nicht mehr diplomatisch verständigen will, obgleich wir völkerrechtlich noch immer keine durchsetzungsfähige Weltjustiz etablierten, verschärft den Kalten Krieg und müsste darlegen können, was der bringen soll.

Das politische Morden hat Hochkonjunktur - eben nicht nur seitens der Terroristen, sondern auch gegenüber Terroristen. Dann ist nicht von "Mord", sondern von "Töten" die Rede.

Wir akzeptieren das "gezielte Töten" bis hin zur Begeisterung, wenn in unserem Auftrag - und empören uns, wenn im Auftrag unliebsamer Staaten. Wir müssen aufpassen, dass wir nicht doppelten Standards verfallen.

 https://www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?themenid=21&newsid=862

25 April 2013

"NSU"-Prozess: BVerfG lehnt Videoübertragung ab

Den Eindruck, dass die Beschwerdeführung zu sehr auf das "öffentliche Interesse" anstatt auf die Verletzung eigener Grundrechte bedacht war, hatte auch ich aus der Berichterstattung dazu vermutet, allerdings gehofft, dass es bloß am medialen Fokus liegen könnte.
Offenbar war die Beschwerde tatsächlich so dürftig. Dann erscheint der BVerfG-Beschluss insoweit folgerichtig, wenngleich das BVerfG auch anders hätte entscheiden können, denn immerhin zog das Kollektivorgan die durchgreifenden Rechte aus der Nebenklägerschaft in Betracht. Der zivilprozessrechtliche Beibringungsgrundsatz sollte im Verfassungsprozessrecht nicht minder als im Strafprozessrecht der richterlichen Problemerkundung nachgeordnet sein, denn sonst wirkt sich das juristische Versagen der Beschwerdeführer-Anwälte zu gravierend zum Nachteil der Mandanten aus. Aber auch Anwälte sind nur Menschen und eben die Bundesverfassungsrichter auch.

Und etwas spät kam diese weitere Beschwerde, denn so neu kann niemandem sein, was die gerichtlichen Routinen anbelangt. Es wäre also an der Politik bzw. am Gesetzgeber, das Prozessrecht auf Vordermann zu bringen.

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BVerfG-Pressemitteilung Nr. 32/2013 vom 25. April 2013, Beschluss vom 24. April 2013

„NSU-Verfahren“: Verfassungsbeschwerde von Nebenklägern mit dem Ziel der Videoübertragung in einen weiteren Saal erfolglos

Die Beschwerdeführer sind Nebenkläger im sogenannten NSU-Verfahren vor dem Oberlandesgericht München (6 St 3/12). Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sie sich gegen zwei Verfügungen des Vorsitzenden des zuständigen Strafsenats, wonach die Hauptverhandlung in einem Sitzungssaal stattfinden soll, der über lediglich 100 Sitzplätze für Zuhörer verfügt.
Dies reiche angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses nicht aus. Zugleich beantragen sie, dem Vorsitzenden im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Hauptverhandlung mittels Videotechnologie in mindestens einen weiteren Sitzungssaal übertragen zu lassen.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung unzulässig ist. Ein Beschwerdeführer muss eine Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er darzulegen, inwieweit er sich durch die angegriffene Maßnahme in dem bezeichneten Grundrecht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sieht. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Eine Verletzung in eigenen Grundrechten wird von den Beschwerdeführern nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Sie machen insbesondere nicht geltend, als Nebenkläger selbst an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert zu sein, sondern argumentieren ausschließlich mit dem öffentlichen Informationsinteresse und machen sich damit zu Sachwaltern der Allgemeinheit.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

>> FORUM

22 April 2013

Zur "Öffentlichkeit" im NSU-Terrorismus-Prozess

Ein Opferanwalt begehrt mit Verfassungsbeschwerde die audiovisuelle Übertragung der Gerichtsverhandlung in einen Zuschauerraum für Angehörige der Opfer. Gegen dieses Anliegen wird Kritik unter Hinweis auf § 169 Gerichtsverfassungsgesetz geltend gemacht. Von einer gerichtsinternen Übertragung ist in dem Gesetz allerdings nicht die Rede. Der Wortlaut: "Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig."

Das Gesetz drückt den Willen aus, dass Gerichtstermine nicht zu "Schauprozessen" pervertieren und Unterhaltungsgelüste bedienen, aber ist sicherlich nicht gedacht, um Opferangehörige vom Prozessgeschehen auszuschließen. Darum sollte m.E. solch eine gerichtsinterne Übertragung möglich sein. Die Opferangehörigen trifft kein Verschulden, dass sich ihre Zahl durch die Vielzahl der NSU-Verbrechen derart erhöhte und der gewöhnlich genügende Zuschauerplatz in diesem Fall nicht ausreicht.

10 Januar 2013

Paris: Mord an drei kurdischen Aktivistinnen

Mit Schüssen in Kopf und Genick wurden in einem "Kurdistan-Informationszentrum" drei ermordete Kurdinnen gefunden. Buchstäblich eine "Hinrichtung". Hauptverdächtig ist die türkische Faschistenorganisation "Graue Wölfe", aber es kommen auch syrische und französische Rechtsextremisten in Betracht. Die Pariser Polizei ist gut beraten, in alle Richtungen zu ermitteln, bspw. sicherzustellen, dass nicht der türkische Geheimdienst hinter dem Terroranschlag steckt. Dass die türkische Regierungspartei AKP durch ihren Sprecher Hüseyin Celik eine "PKK-interne Streitigkeit" mutmaßt, ist offenkundig voreilig, sollte aber ebenfalls erkundet werden.

23 Januar 2012

Möglicherweise doch Mord an Benno Ohnesorg

Der 1967 polizeilich erschossene Student Benno Ohnesorg sei nach erst jetzt ausgewertetem Filmmaterial der ARD-Sendeanstalt SFB möglicherweise doch nicht "in Notwehr" getötet worden. Die Filmsequenz zeige eine eher kontrollierte Situation, aus der heraus der Polizist Karl-Heinz Kurras den tödlichen Schuss auf den Hinterkopf des unbewaffneten 26-Jährigen abgab. In einem aktuellen Fernsehinterview kritisierte der damalige Kameramann, dass er zu keinem der zahlreichen Prozesse in den Zeugenstand gerufen wurde. - Im vergangenen Jahr wurden erneut Ermittlungen gegen Kurras eingestellt, zu denen es nach 2009 gekommen war, als bekannt wurde, dass Kurras bis 1967 für die StaSi als "IM" tätig war. Die Ermittler befanden einen StaSi-Auftragsmord an Ohnesorg für unwahrscheinlich und analysierten alte Zeugenaussagen und die SFB-Filmsequenz als Widerlegung der Notwehrbehauptung. Gleichwohl genüge die Beweislage nicht für die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gegen Kurras.

12 November 2011

Notorisch unterschätzter Fascho-Terrorismus

Waffenfunde und rechtsextremistisches Propagandamaterial bei den mutmaßlichen Mördern der Polizistin Michèle K. deuten darauf hin, dass eine rechtsterroristische Gruppe hinter einer unaufgeklärten Mordserie an türkischstämmigen Mitbürgern steht, die bislang eher der unpolitischen Bandenkriminalität zugeordnet wurde. Die Bundesanwaltschaft hat die Ermittlungen übernommen.

26 Juli 2011

Oslo: Attentäter-Verteidigung plädiert auf Unzurechnungsfähigkeit

Nach Auffassung der Verteidigung ist der Oslo-Attentäter unzurechnungsfähig, weil er sich in einem Krieg glaube. Tja, der "Kriegszustand" ist für nahezu jede Art Extremismus Normalzustand, allemal für Rechtsextremisten. Die Lösung kann kaum sein, ihnen ihre politischen Schwerstverbrechen "nicht zuzurechnen".
Markus Rabanus >> AntifaForum