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22 Juni 2006

BVerfG: Meinungsfreiheit und Schwangerschaftsabbruch

Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat erneut
klargestellt, dass sich die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die
Deutung mehrdeutiger Tatsachenbehauptungen oder Werturteile grundlegend
unterscheiden, je nach dem, ob die nachträgliche Sanktionierung schon
erfolgter Äußerungen oder allein deren zukunftsgerichtete Abwehr in
Frage steht (vgl. hierzu auch Pressemitteilung Nr. 115/2005 vom 16.
November 2005).

Sachverhalt:
Im Oktober 1997 verteilten zwei Abtreibungsgegner Flugblätter auf dem
Gelände des Klinikums N. Auf der Vorderseite des Flugblatts wurde ein
Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der seine auf
Schwangerschaftsabbrüche spezialisierte Praxis als rechtlich
selbständigen Betrieb auf dem Gelände des Klinikums führt, namentlich
benannt. Auf der Rückseite des Flugblatts findet sich unter anderem
folgender Text: „Stoppen Sie den Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem
Gelände des Klinikums, damals: Holocaust – heute: Babycaust“. Im Rahmen
eines zivilgerichtlichen Rechtsstreits nahm der Arzt die beiden
Abtreibungsgegner auf Unterlassung der Verbreitung der Aussagen auf dem
Flugblatt in Anspruch. Das Oberlandesgericht gab dem
Unterlassungsanspruch nicht statt. Die hiergegen gerichtete
Verfassungsbeschwerde hatte überwiegend Erfolg.

Die Abtreibungsgegner wurden wegen Beleidigung des Arztes und der
Klinikträgerin zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihre
Verfassungsbeschwerde war teilweise erfolgreich.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Unterlassungsklage des Arztes

Das Oberlandesgericht sieht in der Äußerung „Kinder-Mord im
Mutterschoß“ nachvollziehbar eine mehrdeutige Aussage. Bei deren
Deutung geht es allerdings davon aus, dass der Begriff des „Mordes“
nicht im rechtstechnischen Sinne, sondern im Sinne des allgemeinen
Sprachgebrauchs zu verstehen sei und daher ein Unterlassungsanspruch
nicht bestehe. Dabei verkennt es, dass die verfassungsrechtlichen
Vorgaben für die Deutung mehrdeutiger Äußerungen sich grundlegend
unterscheiden, je nach dem, ob die nachträgliche Sanktionierung schon
erfolgter Äußerungen oder allein deren zukunftsgerichtete Abwehr in
Frage steht.

Allein für nachträglich an eine Äußerung anknüpfende rechtliche
Sanktionen – wie eine strafrechtliche Verurteilung oder die
zivilgerichtliche Verurteilung zum Widerruf oder zum Schadensersatz –
gilt im Interesse der Meinungsfreiheit, insbesondere zum Schutz vor
Einschüchterungseffekten bei mehrdeutigen Äußerungen, der Grundsatz,
dass die Sanktion nur in Betracht kommt, wenn die dem Äußernden
günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit hinreichender Begründung
ausgeschlossen worden sind. Steht demgegenüber ein
zukunftsgerichteter Anspruch auf Unterlassung künftiger
Persönlichkeitsbeeinträchtigungen in Frage, wird die Meinungsfreiheit
nicht verletzt, wenn von dem Betroffenen im Interesse des
Persönlichkeitsschutzes anderer verlangt wird, den Inhalt seiner
mehrdeutigen Aussage gegebenenfalls klarzustellen. Geschieht dies
nicht, sind die nicht fern liegenden Deutungsmöglichkeiten zu Grunde
zu legen und es ist zu prüfen, ob die Äußerung in einer oder mehrerer
dieser Deutungsvarianten zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts führt. Diese Grundsätze sind nicht auf
Tatsachenaussagen begrenzt, sondern ebenso maßgeblich, wenn wie
vorliegend ein das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigendes Werturteil
in Frage steht.

Nach diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben musste das
Oberlandesgericht im Rahmen des Unterlassungsbegehrens auch die
andere mögliche Auslegung zu Grunde legen, nämlich die, dass „Mord“
im rechtstechnischen Sinne zu verstehen war. Dasselbe gilt für den
gegen den Arzt gerichteten Vergleich zwischen nationalsozialistischem
Holocaust und dem ihm angelasteten „Babycaust“. Auch insoweit handelt
es sich um eine mehrdeutige Äußerung. Sie konnte nicht nur als
Vorwurf einer verwerflichen Massentötung menschlichen Lebens
verstanden werden, sondern auch im Sinne einer unmittelbaren
Gleichsetzung von nationalsozialistischem Holocaust und der als
„Babycaust“ umschriebenen Tätigkeit des Beschwerdeführers.

2. Verurteilung der Abtreibungsgegner

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Verurteilung der
Abtreibungsgegner wegen Beleidigung des Arztes verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden sei. Nicht tragfähig seien jedoch die Erwägungen
des Gerichts dazu, dass auch eine Beleidigung zum Nachteil der
Klinikträgerin verwirklicht worden sei. Das Gericht hätte klären
müssen, ob sich die Äußerung auf die Klinikträgerin oder auf die im
Klinikum tätigen Einzelpersonen bezogen habe, da beide Formen der
Beleidigung unterschiedlichen verfassungsrechtlichen
Begründungsanforderungen unterliegen. Bejahe das Gericht
Mehrdeutigkeit, müsse es die für die Beschuldigten günstigere Deutung
der strafrechtlichen Beurteilung zu Grunde legen.

Pressemitteilung Nr. 55/2006 vom 22. Juni 2006

12 Mai 2006

Frauenquote bei der FDP?

Nach CDU, SPD und Grünen denkt nun auch die FDP über die Einführung einer Frauenquote nach.

Im Gespräch ist nach Darstellung der BT-Abgeordneten Ina Lenke ein Mindest-Frauenanteil in Höhe von 30 Prozent für die Parteigremien und Wahllisten.

Nach Angaben der "Neuen Osnabrücker Zeitung" sind nur 23,3 Prozent der FDP-Mitglieder Frauen.

Ich halte Quotenregelungen angesichts der krassen Unterrepräsentierungen für demokratisch.

msr >> Umfrage und >> Diskussion

19 Juni 2005

Frau am Steuer - nicht in Saudi-Arabien

Riad (Saudi-Arabien), 19.06.2005 – Noch immer ist das islamische Königreich mit den reichen Ölvorkommen der einzige Staat der Welt, in dem es Frauen gesetzlich verboten ist, Auto zu fahren.

Autofahrende Frauen riskieren hier einen Aufenthalt im Gefängnis. Doch das Fahrverbot für Frauen wird auf der arabischen Halbinsel zur Zeit heftig diskutiert, allerdings nur von der rein männlich geprägten Führungsschicht des Landes. Während Außenminister Prinz Saud al-Faisal sich in einem „Spiegel-Interview“ für eine Aufhebung des Verbots erklärt hatte, warnt Scheich Abdul Mohsen al-Obeikan (Mitglied der Schura, einer Art Beratungsgremium in islamischen Staaten) vor den negativen Folgen einer Aufhebung des Verbots: Verkehrsstaus, Anmache und Unfälle - die reichen Frauen würden nur so »aus Spaß« herumfahren, den Einkauf würde ja weiterhin ihr Personal erledigen. Für die armen Frauen würde es ja ohnehin nichts bringen, weil diese Familien sich ja nur ein Auto leisten könnten, mit dem ja dann der Mann fahren würde. Innenminister Prinz Naif, ebenfalls ein erklärter Gegner der Fahrerlaubnis für Frauen, ließ verlauten, derartige Angelegenheiten würden im Sinne des Allgemeinwohls entschieden und in Anbetracht dessen, was die Ehre der Frau gebietet. +wikinews+

15 Juni 2005

Neue Hochzeit in Swasiland

Mbabane (Swasiland), 15.06.2005 – Wie aus mehreren Berichten hervorgeht, nahm König Mswati III. von Swasiland, der erst vor zwei Wochen „Frau Nummer 11“ geheiratet hat, Samstag Nacht eine 18-jährige frühere Miss-Swasiland-Finalistin zu seiner zwölften Frau. Während eines Festes zu Ehren der Queen Mutter im Dezember letzten Jahres wurde Nothando Dube mit dem König des kleinen südafrikanischen Staates, das etwa so groß wie Sachsen ist, verlobt.

Kritiker werfen dem 37 Jahre alten Mswati III. vor, sein Geld mit teuren Autos und anderen Luxusgütern zu verschleudern, während sein Volk in Armut lebt und mit einer der höchsten AIDS-Raten der Welt kämpft. Erst vor kurzen berichtete die Presse über den Kauf eines Mercedes Maybach durch den König. In Swasiland sind politische Parteien nicht gestattet, der Monarch trifft seine Entscheidungen nach „Konsultation mit dem Volk“. +wikinews+