02 September 2008

BGH bestätigt Verurteilung von PKK-Brandstiftern

Nr. 164/2008 Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen Brandanschlags auf türkischen Verein in Esslingen

Mit Urteil vom 22. Februar 2008 hat das Landgericht Stuttgart vier Angeklagte wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit verbotswidrigem Herstellen und Verwenden von Brandsätzen und mit Sachbeschädigung verurteilt. Gegen drei Angeklagte hat es Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten, gegen einen Angeklagten eine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt. Einer der Angeklagten war bereits zuvor unter anderem wegen versuchten Mordes zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er an einem anderen Brandanschlag auf ein bewohntes freistehendes Haus in Göppingen ebenfalls beteiligt war. Das Landgericht Stuttgart hat für diesen Angeklagten – nachträglich – auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren für beide Taten erkannt.

Nach den Feststellungen der Jugendkammer sind drei der Angeklagten kurdischer Abstammung, während der vierte als türkischer Staatsbürger mit der PKK und ihrem Kampf für ein unabhängiges Kurdistan sympathisiert. Nachdem die vier Angeklagten am 1. März 2007 aus den Medien von einer angeblichen Vergiftung des Kurdenführers Öcalan erfahren hatten, wollten sie ein medienwirksames spektakuläres Zeichen des Widerstands gegen die Unterdrückung der Kurden setzten. In der darauf folgenden Nacht verübten sie mittels dreier Molotowcocktails einen Brandanschlag auf das Gebäude des als türkisch-national geltenden "Verein Türkischer Arbeitnehmer e.V." in Esslingen. Sie gingen davon aus, dass sich in dem Gebäude keine Menschen aufhielten. Tatsächlich übernachteten dort in der Tatnacht in Gästeräumen vier Personen, die allerdings nicht zu Schaden kamen. Das Feuer, das nicht in die Innenräume gelangte, erlosch von allein. Es kam weitgehend nur zu Verrußungen.

Gegen das Urteil haben zwei der Angeklagten Revision eingelegt und diese jeweils auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 26. August 2008 die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist für sämtliche Angeklagten rechtskräftig.

Beschluss vom 26. August 2008 – 1 StR 391/08
Landgericht Stuttgart – Entscheidung vom 22. Februar 2008– 4 KLs 6 Js 27466/07
Karlsruhe, den 2. September 2008

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