25 Juni 2008

Affektierter Umgang mit Linkspartei und NS-Vergleichen

Ulla Jelpke (BT-Abgeordnete der Partei „Die Linke“) erntet für ihre Kritik an der geplanten BKA-Reform reichlich Empörung. Jelpke hatte gesagt: „Was da geschaffen wird, ist eine geheim ermittelnde Staatspolizei.“

Solche Kritik ist zutreffend, denn wer dem BKA fortlaufend die Ermittlungsbefugnisse erweitert, ohne den davon betroffenen Bürgern rechtliche Verteidigung einzuräumen, schafft eine eine "geheim ermittelnde Staatspolizei". Daran ändern auch Gesetzes- und Richtervorbehalte nichts, wenn nicht spätestens nach Beendigung zu befristender Ermittlungen die Betroffenen über den Umfang und die Ergebnisse der Ermittlungen informiert werden.

Es ist bedauerlich, dass es in der bisherigen Debatte ausschließlich um das Für und Wider von exektutiven Methoden/Erlaubnissen geht, nicht aber um das Erfordernis gleichzeitiger Entwicklung von Bürgerrechten.

Der Vorwurf, dass Jelpkes Kritik das BKA mit der GeStaPo vergleiche, obendrein auch noch die Opfer des NS verhöhne, obwohl Mahnungen gegen geheimpolizeiliche NS-Praktiken das genaue Gegenteil sind, ist viel eher eine Zumutung als wenn Jelpke tatsächlich der Reform ns-totalitäre Motive unterstellt hätte.

Hallo Herr Bosbach,

Sie machen mit Kritik an NS-Vergleichen auf sich aufmerksam. Deshalb stelle ich Ihnen drei Fragen:
1. War Ihre Familie in NS-Mitgliedschaft oder NS-Spitzeleien verstrickt?
2. Spitzelten Sie für den Verfassungsschutz, wie es viele Ihrer Partei-Kameraden tun?
3. Wie können die Betroffenen überprüfen, dass die Spitzel nicht lügen, wenn es nicht wenigstens nach Ablauf von Fristen ein Akteneinsichtsrecht gibt?

Antitotalitarische Phrasendrescherei ist mir unglaubwürdig, wenn der Staat als Anwalt und Exekutive der Gesellschaft mehr und mehr Rechte bekommt, aber nicht gleichzeitig die Bürgerrechte mitziehen, eben auf Auskunft und Rechtsmittel in eigenen Belangen.

Es kann nicht genügen und genügt mir auch nicht, von Datenschützern und Richtern oder parlamentarischen Kontrollorganen vertreten zu sein, wenn den Betroffenen verwehrt bleibt, überhaupt zu erfahren, dass es um sie geht.

Wer den Vertretenen in seinen Angelegenheiten entmachtet, soll ein Entmündigungsverfahren einleiten, aber nicht so tun, als wolle er ihn vertreten.

Grüße von Markus Rabanus