04 März 2008

Verfassungswidrigen §40 StGB reformieren

In §40 StGB lautet:

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. 2Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. 2Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. 3Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens fünftausend Euro festgesetzt.
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.


Die maximale Geldstrafe lautet demnach: 360 * 5 000 = 1 800 000 €

Wenn aber Leute 5 und mehr Millionen € Einkommen haben, dann sind 1,8 Mio. als Abschreckung oder Strafe nicht effektiv, sondern bleiben für Mehrverdiener ein noch immer ein rentables Geschäft.

Es wäre allenfalls etwas Peinlichkeit für das gepflegte Ansehen und die Orden, mit denen man sich gegenseitig beschenkte, wegen der "Verdienste um das Gemeinwohl".

Und es gibt keinen rationalen Grund dafür, dass ein Tagessatz nicht exakt diejenige Höhe hat, die dem tatsächlichen Einkommen entspricht.

§ 40 StGB verstößt gegen Art.3 Grundgesetz

Im Gegenteil verstößt ein Tagessatz, der unterhalb des tatsächlichen Einkommens liegt, gegen Art.3 Grundgesetz, also gegen das Gleichheitsgebot.

-markus rabanus- >> Diskussion