07 Juli 2006

Keine Demonstration am 9. Juli 2006 parallel zum Fan-Fest der Fußball-WM

Pressemitteilung – 28/2006 Berlin, den 07.07.2006

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt das Verbot der Demonstration „Eine Chance für die Jugend“, die zeitlich und örtlich mit dem vom Land Berlin ausgerichteten Fan-Fest zum Endspiel der Fußball-Weltmeisterschaft zusammengetroffen wäre.

Das Verwaltungsgericht hatte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die gleichzeitige Durchführung der Veranstaltung und des Fan-Fests FIFA WM 2006 am 9. Juli 2006 die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährde, da die Demonstration nicht ohne Gefährdung der körperlichen Sicherheit ihrer Teilnehmer und der Besucher des Fan-Fests durch die Fan-Meile geleitet werden könne. Die Demonstration war für den 9. Juli 2006 in der Zeit von 10.00 bis 20.00 Uhr geplant und sollte am Theodor-Heuss-Platz beginnen, über den Kaiserdamm, die Bismarckstraße, den Ernst-Reuter-Platz und die Straße des 17. Juni zu einer Abschlusskundgebung am Großen Stern führen (vgl. die Pressemitteilung des Verwaltungsgericht Nr. 11/2006 vom 5. Juli 2006).

Der 1. Senat hat damit die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, wonach die vom Veranstalter angemeldete Abschlusskundgebung am Großen Stern zeitlich und örtlich mit dem vom Land Berlin ausgerichteten Fan-Fest zum Endspiel der Fußball-Weltmeisterschaft zusammentreffe, weil ein großer Teil der zur Fan-Meile strömenden Besucher über die Straße des 17. Juni und den Großen Stern zum Veranstaltungsort gelangen werde. Durch diese Besucherströme müsste der Demonstrationszug hindurchgeschleust werden, wobei die vom Verwaltungsgericht befürchteten Störungen der öffentlichen Sicherheit zu besorgen seien. Auch genieße die Demonstration nicht allein deshalb Vorrang, weil ihre Anmeldung schon vorlag, als die Pläne zur Veranstaltung der Fan-Meile noch nicht bekannt geworden waren. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist das Prioritätsprinzip nicht das allein maßgebende Kriterium bei der Auswahl mehrerer zeitlich und örtlich miteinander konkurrierender Veranstaltungen. Über eine zeitliche oder örtliche Verlegung der Demonstration war nicht zu entscheiden, da der Antragsteller solche Alternativen bei dem im Vorfeld geführten Kooperationsgespräch mit der Behörde abgelehnt hatte.

Beschluss vom 7. Juli 2006 - OVG 1 S 65.06 -